VGH Bayern - Beschluss vom 29.09.2020
9 NE 20.770
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2; BNatSchG § 30;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 26775

Antrag auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans im Normenkontrolleilverfahren; Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche

VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 9 NE 20.770

DRsp Nr. 2020/16822

Antrag auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans im Normenkontrolleilverfahren; Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2; BNatSchG § 30;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. ... mit integriertem Grünordnungsplan der Antragsgegnerin. Gegen diesen Bebauungsplan haben sie am 2. September 2019 einen Normenkontrollantrag gestellt (Az. 9 N 19.1789).