BVerwG - Beschluss vom 25.07.2016
6 VR 2.16, 6 PKH 18.16
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 166; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 5;

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Antrag auf einstweilige Anordnung bzgl. der Entfernung aller Gegenstände des Bundesnachrichtendienstes im Hause der Eltern des Betroffenen; Unterlassungsbegehren bzgl. der Überwachung seiner Fahrzeuge und Telefonate

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2016 - Aktenzeichen 6 VR 2.16, 6 PKH 18.16

DRsp Nr. 2016/14713

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Antrag auf einstweilige Anordnung bzgl. der Entfernung aller Gegenstände des Bundesnachrichtendienstes im Hause der Eltern des Betroffenen; Unterlassungsbegehren bzgl. der Überwachung seiner Fahrzeuge und Telefonate

Einem Beweisantrag, der dazu dient, Behauptungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten werden, muss mangels ausreichender Substantiiertheit nicht gefolgt werden.

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3.

Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung trägt der Antragsteller; insoweit werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei.

Normenkette:

VwGO § 123; VwGO § 166; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 5;

Gründe