BVerwG - Beschluss vom 04.05.2020
1 B 16.20
Normen:
VwGO § 55a; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 843
MMR 2020, 720
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 192/16
OVG Niedersachsen, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 435/19

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten; Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen die Regeln richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO; Wirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments zwischen beBPo und EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen 1 B 16.20

DRsp Nr. 2020/8803

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten; Verfahrensfehler eines Verstoßes gegen die Regeln richterlicher Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO; Wirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments zwischen beBPo und EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur

Für die formwirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 VwGO bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 17. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 55a; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

A. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).