OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.09.2019
4 A 1991/19
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 4524/17

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 4 A 1991/19

DRsp Nr. 2019/16392

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § Abs. 2;

Gründe

Der Senat versteht das als "Antrag auf Zulassung der Berufung" bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers, der im erstinstanzlichen Verfahren einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte. Ein von ihm selbst gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.