OLG Rostock - Beschluss vom 11.11.2021
17 Verg 5/21
Normen:
GWB § 168 Abs. 1 S. 1; GWB § 168 Abs. 2 S. 2; ZPO § 321; VwGO § 120; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 69;
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Verg 5/21
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VK 9/20

Antrag auf Ergänzung einer EntscheidungVerwerfung eines Ergänzungsantrags ohne mündliche Verhandlung als unzulässigAnspruch auf genügende Gewährung rechtlichen GehörsVerbot von Überraschungsentscheidungen

OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 17 Verg 5/21

DRsp Nr. 2022/267

Antrag auf Ergänzung einer Entscheidung Verwerfung eines Ergänzungsantrags ohne mündliche Verhandlung als unzulässig Anspruch auf genügende Gewährung rechtlichen Gehörs Verbot von Überraschungsentscheidungen

I. Der Ergänzungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

II. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

III. Die Berichtigungsanträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

IV. 1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Anhörungsrüge einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.

Normenkette:

GWB § 168 Abs. 1 S. 1; GWB § 168 Abs. 2 S. 2; ZPO § 321; VwGO § 120; GWB § 175 Abs. 2; GWB § 69;

Gründe:

I. Der Ergänzungsantrag der Antragstellerin ist bereits unzulässig.

1. Auch soweit die Vorschriften für das Vergabenachprüfungsverfahren keine ausdrücklichen Regelungen oder Verweise auf die §§ 319 ff. ZPO, 118 ff. VwGO enthalten, sind diesbezügliche Lücken durch die entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften zu schließen; es kann dabei dahinstehen, ob konkret nach der ZPO oder gemäß der VwGO vorzugehen ist, weil sich die jeweiligen Normen in beiden Verfahrensordnungen inhaltlich nicht unterscheiden (vgl. OLG Jena, 26.09.2013, Az.: 9 Verg 4/13, - zitiert nach juris -, Rn. 42 m. w. N.).