I. Der Ergänzungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
II. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Berichtigungsanträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
IV. 1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Anhörungsrüge einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin.
I. Der Ergänzungsantrag der Antragstellerin ist bereits unzulässig.
1. Auch soweit die Vorschriften für das Vergabenachprüfungsverfahren keine ausdrücklichen Regelungen oder Verweise auf die §§ 319 ff. ZPO,
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