§ 926 Abs. 1 ZPO bestimmt das Arrestgericht (= Verfügungsgericht, § 936 ZPO) als das Gericht, welches die Entscheidung zur Anordnung der Erhebung der Hauptsacheklage zu treffen hat.
Nicht ganz so einfach zu beantworten wie die Frage nach dem zuständigen Gericht ist die Frage, ob in dem Antrag angegeben werden soll oder gar muss, mit welchem Rechtsschutzziel die hier in Rede stehende Hauptsacheklage zu erheben wäre, d.h., welcher konkrete Antrag oder welche konkreten Anträge dann in der Hauptsacheklage von der Gegenseite zu stellen wären.
Da das Gesetz an den Antrag gem. § 926 Abs. 1 ZPO keine weiteren Anforderungen stellt, als dass eben beantragt wird, dass angeordnet werden soll, dass innerhalb einer bestimmten Frist Klage erhoben werden solle, kann als Voraussetzung für den Erfolg des Antrags nicht verlangt werden, dass der Antragsteller angibt, wie genau denn die Anträge einer allfälligen Hauptsacheklage auszusehen haben (vgl. dazu Zöller/G. Vollkommer, ZPO -Kommentar, 33. Aufl., § 926 Rdnr. 29).
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