Antrag gemäß § 927 ZPO auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände

Muster: Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände

Erläuterungen zu dem Muster: Antrag auf Aufhebung einer Verfügung (oder eines Arrests) wegen veränderter Umstände

Zuständigkeit; neues Verfahren?

Verfahrensfragen

In § 927 Abs. 2 ZPO ist geregelt, dass die Entscheidung über den Antrag nach § 927 ZPO durch das Arrestgericht erfolgt; wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob durch einen solchen Antrag ein neues Verfahren mit einem neuen Aktenzeichen eingeleitet wird oder ob diese Anträge immer noch Bestandteil des ursprünglichen Arrestverfahrens bzw. des inzwischen eingeleiteten Hauptsacheverfahrens sind.

Da eine Verfahrensspaltung mit möglichen widersprechenden Entscheidungen nach Möglichkeit vermieden werden soll, ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, dass die jeweiligen Anträge immer noch im gleichen Verfahren, also im Arrestverfahren oder Verfügungsverfahren bzw. für den Fall, dass das Hauptsacheverfahren bereits eröffnet ist, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu stellen und zu entscheiden sind.

Das ergibt sich z.B. auch aus der im Muster bereits zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg vom 19.06.2008 - 8 U 25/08: