Übersicht: Welche Rechtsbehelfe gibt es, und welche kommen im konkreten Fall in Frage?

Überblick über die möglichen Rechtsbehelfe (und andere Maßnahmen, welche keine Rechtsbehelfe im eigentlichen Sinn sind)

Welche Rechtsbehelfe gibt es gegen eine Verfügung/einen Arrest?

Wenn die Mandantin oder der Mandant von einer einstweiligen Verfügung oder einem Arrest betroffen ist, dann stellt sich die Frage, ob und wenn ja, welcher Rechtsbehelf gegen diese dem Mandanten nachteilige gerichtliche Entscheidung eingelegt bzw. ergriffen werden soll.

Dabei ist immer ein Überblick über die möglichen Rechtsbehelfe, deren Voraussetzungen und Folgen notwendig.

Dieser Überblick sieht aus wie folgt:

Widerspruch

Widerspruch:

Nur bei einer Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung besteht die Möglichkeit, Widerspruch gem. § 924 Abs. 1 ZPO zu erheben (gem. § 936 ZPO sind auf einstweilige Verfügungen die Arrestvorschriften anzuwenden, außer es steht dort explizit etwas anderes).

Der Widerspruch ist zu begründen; es kann sinnvoll sein, mit dem Widerspruch Anträge zur Einstellung der Vollziehung des Beschlusses gem. § 707 ZPO zu stellen.

Der Widerspruch führt dazu, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet und durch erstinstanzliches Endurteil das Verfahren beendet wird, § 925 ZPO.

Antrag auf Anordnung der Klageerhebung

Antrag auf Anordnung der Klageerhebung:

Gilt für alle Arten von einstweiliger Verfügung und Arrest: