OVG Hamburg - Beschluss vom 01.04.2020
2 Es 1/20.N
Normen:
UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 3; UVPG Nr. 18 Anlage 1; VwGO § 47 Abs. 6; UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UmwRG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; BNatSchG § 30 Abs. 2; BNatSchG § 30 Abs. 3; BNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1-3; BNatSchG § 67; BauGB § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2020, 841
NVwZ-RR 2020, 867

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anwendung der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 131; Prüfung der Begründetheit des Umwelt-Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 4 UmwRG auf Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften; Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung; Voraussetzungen der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG; Wirkung der Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes nach § 30 Abs. 2 BNatSchG

OVG Hamburg, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 2 Es 1/20.N

DRsp Nr. 2020/8587

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Anwendung der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 131; Prüfung der Begründetheit des Umwelt-Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 4 UmwRG auf Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften; Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung; Voraussetzungen der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG; Wirkung der Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes nach § 30 Abs. 2 BNatSchG

1. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG i.V.m. Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG gilt für alle Bebauungspläne, die eine Standortentscheidung für die Zulässigkeit eines bestimmten, hinreichend konkreten Bauvorhabens treffen. Die Vorschrift gilt nicht für Angebotsbebauungspläne.2. Prüfungsmaßstab für die Frage, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten ist, sind jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.