Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. November 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 1.840.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß §
Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, muss für jeden einzelnen tragenden Entscheidungsgrund ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2010 -
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