OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.10.2019
8 A 3309/17
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 2 a. F.;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 27.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2087/17

Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen; Auswirkungen von Fehlern der Flächennutzungsplanung; Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 8 A 3309/17

DRsp Nr. 2019/16489

Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windenergieanlagen; Auswirkungen von Fehlern der Flächennutzungsplanung; Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. November 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 1.840.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 2 a. F.;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt.

Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt, muss für jeden einzelnen tragenden Entscheidungsgrund ein Zulassungsgrund dargelegt werden und vorliegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2010 - 8 A 935/09 -, juris Rn. 11; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 100, 125, 153, 181, 220.