VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.03.2020
1 S 29/19
Normen:
DSchG BW § 2 Abs. 1; DSchG BW § 8 Abs. 1 Nr. 2; DSchG § 2 Abs. 1; DSchG § 8 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DÖV 2020, 641
NVwZ-RR 2020, 816
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 29.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 7331/17

Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für einen Anbau durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft; Kein Entfallen der Schutzwürdigkeit eines denkmalgeschützten Gebäudes durch dessen Nichteinsehbarkeit für die Öffentlichkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 1 S 29/19

DRsp Nr. 2020/5890

Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für einen Anbau durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft; Kein Entfallen der Schutzwürdigkeit eines denkmalgeschützten Gebäudes durch dessen Nichteinsehbarkeit für die Öffentlichkeit

Ist ein denkmalgeschütztes Gebäude nur von Nachbargrundstücken aus, nicht jedoch von Passanten und der sonstigen Öffentlichkeit einsehbar, entfallen dadurch seine Schutzwürdigkeit und die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes durch Veränderungen des Gebäudes nicht (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.1993 - 8 S 2851/92 -).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Oktober 2018 - 8 K 7331/17 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

DSchG BW § 2 Abs. 1; DSchG BW § 8 Abs. 1 Nr. 2; DSchG § 2 Abs. 1; DSchG § 8 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.