BVerwG - Beschluss vom 05.05.2017
6 AV 1.17
Normen:
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3-4; VwGO § 53 Abs. 3; GG Art. 30;
Fundstellen:
NJW 2017, 10
NVwZ-RR 2017, 676

Antrag auf gastweisen Besuch einer Förderschule in der Trägerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg; Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs; Begründung eines Gastschulverhältnisses in einem anderen Bundesland; Zulässigkeit eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung nach Beendigung eines mit einer Sachentscheidung abgeschlossenen Verfahrens

BVerwG, Beschluss vom 05.05.2017 - Aktenzeichen 6 AV 1.17

DRsp Nr. 2017/7444

Antrag auf gastweisen Besuch einer Förderschule in der Trägerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg; Bestehen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs; Begründung eines Gastschulverhältnisses in einem anderen Bundesland; Zulässigkeit eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung nach Beendigung eines mit einer Sachentscheidung abgeschlossenen Verfahrens

1. Für einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 Abs. 3 VwGO ist nach Ergehen einer nicht mehr anfechtbaren instanzabschließenden Entscheidung kein Raum mehr.2. Sind nach dem jeweiligen Landesrecht zur Begründung eines Gastschulverhältnisses in einem anderen Bundesland sowohl eine Entscheidung des abgebenden wie des aufnehmenden Landes erforderlich, liegen zwei Streitgegenstände vor und die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen. In diesem Fall scheidet die Bestimmung eines für beide Verfahren zuständigen Gerichts aus.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3-4; VwGO § 53 Abs. 3; GG Art. 30;

Gründe

I

Die in Niedersachsen wohnhafte Antragstellerin, bei der ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, möchte gastweise die Förderschule E. in der Trägerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg besuchen.