OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.01.2020
9 W 51/19
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2020, 629
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 315/19

Antrag auf Herausgabe eines verkauften KraftfahrzeugsVerkehrswert des Fahrzeugs als StreitwertAbschlag vom Verkehrswert bei einer nur vorläufigen Regelung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 9 W 51/19

DRsp Nr. 2020/4826

Antrag auf Herausgabe eines verkauften Kraftfahrzeugs Verkehrswert des Fahrzeugs als Streitwert Abschlag vom Verkehrswert bei einer nur vorläufigen Regelung

1. Verlangt eine Antragstellerin im Wege der Einstweiligen Verfügung nach einem Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe des verkauften Kraftfahrzeugs, ist für den Streitwert - wie im Hauptsacheverfahren - der Verkehrswert des Fahrzeugs maßgeblich.2. Ein Abschlag vom Verkehrswert kommt nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin mit ihrem Antrag im Verfahren der Einstweiligen Verfügung erkennbar nur eine vorläufige Regelung erstrebt, wie z. B. bei der Herausgabe an einen Sequester. Aus der Formulierung im Antrag "Herausgabe an den Gerichtsvollzieher bzw. an die Antragstellerin selbst" ergibt sich eine vorläufige Regelung, die zu einer Reduzierung des Streitwerts führen könnte, nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerinnen wird der Streitwert für das Verfahren vor dem Landgericht Offenburg - in Abänderung der Festsetzung im Beschluss des Landgerichts vom 04.11.2019 - auf 8.800,00 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 48 Abs. 1 ;

Gründe

I.