OLG Celle - Beschluss vom 13.05.2019
13 Verg 2/19
Normen:
GWB § 173 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NVwZ 2019, 1460
NZBau 2019, 819
Vorinstanzen:
VK Lüneburg, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-03/2019

Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerUnbestimmter Rechtsbegriff der schweren VerfehlungSchuldhaft begangene Rechtsverstöße

OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen 13 Verg 2/19

DRsp Nr. 2019/10714

Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Unbestimmter Rechtsbegriff der schweren Verfehlung Schuldhaft begangene Rechtsverstöße

1. Der Begriff "schwere Verfehlung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; bei der Auslegung dieses Begriffs steht der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zu. 2. "Schwere Verfehlungen" sind erhebliche Rechtsverstöße, die schuldhaft begangen worden sein müssen und erhebliche Auswirkungen haben; dann sind diese geeignet, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers grundlegend in Frage zu stellen.

1. Termin zur mündlichen Verhandlung wird anberaumt auf

Dienstag, den 18. Juni 2019, 10:00 Uhr, Saal 153

2. Der Antrag der Antragstellerin vom 10. April 2019, gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 26. März 2019 bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zu verlängern, wird zurückgewiesen.

3. Der Senatsbeschluss vom 12. April 2019 ist damit gegenstandslos.

4. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, eine etwaige Zuschlagserteilung dem Senat und der Antragstellerin unverzüglich mitzuteilen.

5. Der Antragstellerin wird aufgegeben, bis zum 6. Juni 2019 mitzuteilen, ob das Beschwerdeverfahren fortgeführt werden soll.