OLG Celle - Beschluss vom 09.11.2021
13 U 120/16 (Kart)
Normen:
RVG § 33 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 418/14

Antrag auf Streitwertfestsetzung von Streithelfern in einem KartellschadensersatzprozessStreitwert einer durchgeführten NebeninterventionRegelmäßig kein geringerer Wert für eine Gebührenberechnung

OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 13 U 120/16 (Kart)

DRsp Nr. 2022/3105

Antrag auf Streitwertfestsetzung von Streithelfern in einem Kartellschadensersatzprozess Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention Regelmäßig kein geringerer Wert für eine Gebührenberechnung

Bei Streithelfern im Kartellschadensersatzprozess, die - nach einer Streitverkündung der Beklagten wegen möglicher gesamtschuldnerischer Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs. 1 und 2 BGB - der Beklagten beigetreten sind und sich ihrem Klagabweisungsantrag angeschlossen haben, ist der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer maßgebend. Die Festsetzung eines geringeren Werts für die Rechtsanwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Streithelfer gemäß § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, gemäß § 89a Abs. 3 GWB - vorbehaltlich der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift - geringere Werte festzusetzen, nach denen sich die Kostenerstattungsansprüche der Streithelfer für ihre Rechtsanwaltskosten bestimmen. Dies ist jedoch kein Fall des § 33 Abs. 1 RVG; der Gebührenanspruch des jeweiligen Rechtsanwalts gegen den von ihm vertretenen Streithelfer ist hiervon nicht betroffen.