OLG Rostock - Beschluss vom 21.01.2019
17 Verg 8/18
Normen:
GWB § 173;

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen BeschwerdeZentrale Bedeutung der Lieferung von Streusalz für AutobahnmeistereienErfolgsaussichten des RechtsmittelsGewichtige Belange der Allgemeinheit

OLG Rostock, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 17 Verg 8/18

DRsp Nr. 2020/97

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde Zentrale Bedeutung der Lieferung von Streusalz für Autobahnmeistereien Erfolgsaussichten des Rechtsmittels Gewichtige Belange der Allgemeinheit

1. Bei einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 GWB sind im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen; bei offenem Verfahrensausgang ist darüber hinaus das Beschleunigungsgebot und insbesondere zu beachten, ob gewichtige Belange der Allgemeinheit einen raschen Abschluss des Vergabeverfahrens erfordern.2. Die Streusalzversorgung für Autobahnen in den Wintermonaten ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung des Kraftfahrzeugverkehrs.

1. Der Beschluss des Senats vom 19.12.2018 über die vorläufige Verlängerung der aufschiebenden Wirkung wird aufgehoben.

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GWB § 173;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner schrieb die Lieferung von Streusalz für die Autobahnmeistereien Mecklenburg-Vorpommerns öffentlich aus. Die Auftragsbekanntmachung enthielt unter "I.3) Kommunikation" einen (barrierefreien) Link zu den Auftragsunterlagen sowie folgende Regelungen: