OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2019
11 B 726/19
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StrWG NRW § 22 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 L 1116/19
VG Düsseldorf, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 3038/19

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung betreffend die Pflicht zum Zurückschneiden einer Hecke; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 11 B 726/19

DRsp Nr. 2019/15745

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Ordnungsverfügung betreffend die Pflicht zum Zurückschneiden einer Hecke; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung

Allein der Umstand, dass ein Grundstück durch eine Hecke eingefriedet wird, die auf dem benachbarten öffentlichen Straßengrundstück steht, kann nicht dazu führen, dass der Grundstückseigentümer eine Sondernutzung ausübt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (16 K 3038/19 VG Düsseldorf) gegen die Anordnung in Nr. 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2019 wird ohne Befristung wiederhergestellt und entsprechend hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. 3 der Ordnungsverfügung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt auch die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StrWG NRW § 22 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg.