Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Februar 2009 -
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet.
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