OVG Sachsen - Beschluss vom 26.03.2010
1 A 215/09
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; GastBauR § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 285/06

Antrag auf Zulassung der Berufung bzgl. eines baurechtlichen Nachbarschutzes auf Grund einer Baumaßnahme und der Aufnahme des Gaststättenbetriebs

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.03.2010 - Aktenzeichen 1 A 215/09

DRsp Nr. 2010/7370

Antrag auf Zulassung der Berufung bzgl. eines baurechtlichen Nachbarschutzes auf Grund einer Baumaßnahme und der Aufnahme des Gaststättenbetriebs

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als zumindest ungewiss erscheint. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht die nachbarlichen Abwehrrechte für verwirkt betrachtet und der Rechtsmittelführer die Tatsachenfeststellungen zur Verwirkung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung in einer Weise in Zweifel gezogen hat, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als zumindest offen anzusehen ist.

Tenor

Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Februar 2009 - 3 K 285/06 - zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; GastBauR § 14 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet.