OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.11.2019
6 A 11397/18.OVG
Normen:
AsylG § 74 Abs. 2 S. 1-2; VwGO § 87b Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 11575/16

Antrag auf Zulassung der Berufung; Vorliegen eines asylgesetzlich spezifischen Zulassungsgrundes im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG; Präklusion verspäteten Vorbringens; Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags und die Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden aus einer im Verfahren gesteigerten Fluchtgeschichte;

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 6 A 11397/18.OVG

DRsp Nr. 2020/732

Antrag auf Zulassung der Berufung; Vorliegen eines asylgesetzlich spezifischen Zulassungsgrundes im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG; Präklusion verspäteten Vorbringens; Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags und die Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden aus einer im Verfahren gesteigerten Fluchtgeschichte;

Zur Präklusion verspäteten Vorbringens und der hiervon zu trennenden Frage, ob aus einer im Verfahren gesteigerten Fluchtgeschichte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags und die Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden gezogen werden können.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. September 2018 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

AsylG § 74 Abs. 2 S. 1-2; VwGO § 87b Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil kein asylgesetzlich spezifischer Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG vorliegt beziehungsweise durch den Klägerbevollmächtigten dargelegt wurde (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

A. Die Berufung ist nicht aufgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zuzulassen.