Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. September 2018 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil kein asylgesetzlich spezifischer Zulassungsgrund im Sinne des §
A. Die Berufung ist nicht aufgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zuzulassen.
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