VGH Bayern - Beschluss vom 16.12.2021
4 CE 21.2839
Normen:
GO Art. 18a Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 3; VwGO § 123;
Fundstellen:
D_V 2022, 384
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 E 21.4633

Antrag der Vertreter eines von der Antragsgegnerin für unzulässig erklärten Bürgerbegehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Zulassungsanspruchs

VGH Bayern, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 4 CE 21.2839

DRsp Nr. 2022/1727

Antrag der Vertreter eines von der Antragsgegnerin für unzulässig erklärten Bürgerbegehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Zulassungsanspruchs

Zielt ein Bürgerbegehren auf eine ohne weitere Vollzugshandlung eintretende Rechtswirkung, so muss sich die Reichweite dieser angestrebten Regelung schon aus der Formulierung der Fragestellung klar erkennen lassen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GO Art. 18a Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 3; VwGO § 123;

Gründe

I.

1. Die Antragsteller begehren als Vertreter eines von der Antragsgegnerin für unzulässig erklärten Bürgerbegehrens den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Zulassungsanspruchs.

Das bei der Antragsgegnerin eingereichte Bürgerbegehren "Stopp der Verstädterung" hat folgenden Text:

"Sind Sie für die Grundsatzentscheidung, dass kein neues Wohnbaurecht für den freien Privatmarkt ermöglicht werden darf, solange das genehmigte nicht realisiert wurde und dass danach für diesen Markt höchstens 4.000 qm Geschossfläche pro Jahr ermöglicht werden dürfen mit mindestens 0,5 qm Grünfläche je 1 qm Geschossfläche?

Begründung