BVerwG - Beschluss vom 21.09.2023
3 B 44.22
Normen:
GWB § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2; HmbRDG,HH § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3698/20
OVG Hamburg, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 198/21

Antrag einer gemeinnützigen GmbH auf Berücksichtigung in einem Auswahlverfahrenf für die Vergabe von Leistungen der Notfallrettung nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz; Beschränkung des Kreises der Leistungserbringer auf gemeinnützige Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen

BVerwG, Beschluss vom 21.09.2023 - Aktenzeichen 3 B 44.22

DRsp Nr. 2023/14332

Antrag einer gemeinnützigen GmbH auf Berücksichtigung in einem Auswahlverfahrenf für die Vergabe von Leistungen der Notfallrettung nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz; Beschränkung des Kreises der Leistungserbringer auf gemeinnützige Katastrophenschutz mitwirkende Organisationen

§ 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 GWB kann richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte Zivil- oder Katastrophenschutzorganisationen nur dann unter den Begriff der Hilfsorganisation fallen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Anerkennung als gemeinnützige Organisation oder Vereinigung im Sinne des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen müssen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2; HmbRDG,HH § 14 Abs. 1;

Gründe

I