VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.11.2020
5 S 1107/18
Normen:
ROG § 7 Abs. 2 S. 1; BNatSchG § 9; UVPG § 2;
Fundstellen:
DÖV 2021, 410
NVwZ-RR 2021, 437

Antrag einer Kommune gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein zu Windkraftanlagen; Möglichkeit des Regionalverbandes als Träger der Planungen, die Belange Natur und Landschaft bei der Aufstellung des Regionalplans durchzuführenden Umweltprüfung zu ermitteln und fachlich zu bewerten; Vergleichsreferenz-Windkraft-Anlage als Grundlage für Prognosen zur Lärmentwicklung und zu gebotenen Siedlungsabständen; Anzahl festzulegender Vorrangflächen für die Windenergienutzung und deren Umfang

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 5 S 1107/18

DRsp Nr. 2021/1745

Antrag einer Kommune gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein zu Windkraftanlagen; Möglichkeit des Regionalverbandes als Träger der Planungen, die Belange Natur und Landschaft bei der Aufstellung des Regionalplans durchzuführenden Umweltprüfung zu ermitteln und fachlich zu bewerten; Vergleichsreferenz-Windkraft-Anlage als Grundlage für Prognosen zur Lärmentwicklung und zu gebotenen Siedlungsabständen; Anzahl festzulegender Vorrangflächen für die Windenergienutzung und deren Umfang

1. Die Teilfortschreibung eines Regionalplans ist nicht allein deshalb unwirksam, weil eine - rechtlich gebotene - Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans zuvor oder zumindest zeitgleich nicht stattgefunden hat. Vielmehr hat der Regionalverband als Träger beider Planungen auch die Möglichkeit, die Belange Natur und Landschaft allein im Rahmen der bei der Aufstellung des Regionalplans durchzuführenden Umweltprüfung zu ermitteln und fachlich zu bewerten.2. Der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 in Bezug auf Windkraftanlagen muss eine Referenz-Windkraftanlage zugrunde gelegt werden, die im Zeitpunkt der Abwägung zumindest der durchschnittlichen Konfiguration neu gebauter Anlagen entspricht, wenn die Anlage als Grundlage für Prognosen zur Lärmentwicklung und damit zu gebotenen Siedlungsabständen als weiche Tabukriterien dienen soll.