Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 22. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
I.
Die Antragstellerin verfolgt im Beschwerdeverfahren ihr Begehren, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. Juni 2022 zur Errichtung eines "Appartementhauses mit neun Hotelappartements, einem Büro und zwei Nebenräumen" anzuordnen, weiter, nachdem das Verwaltungsgericht ihren entsprechenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat.
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