OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2013
11 A 835/12
Normen:
StrWG NRW § 47 Abs. 1; StrWG NRW § 56 Abs. 2 Nr. 3; StrWG NRW § 3 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 4509/11

Antrag eines Grundstückeigentümers gegen die Verpflichtung den über sein Grundstück verlaufenden Weg der Allgemeinheit, insbesondere als Wanderweg, nutzbar und zugänglich zu machen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 11 A 835/12

DRsp Nr. 2024/1949

Antrag eines Grundstückeigentümers gegen die Verpflichtung den über sein Grundstück verlaufenden Weg der Allgemeinheit, insbesondere als Wanderweg, nutzbar und zugänglich zu machen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 47 Abs. 1; StrWG NRW § 56 Abs. 2 Nr. 3; StrWG NRW § 3 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.

Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung hat, sie sei nicht verpflichtet, den über ihr Grundstück verlaufenden Weg der Allgemeinheit, insbesondere als Wanderweg, nutzbar bzw. zugänglich zu machen.