Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von §
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 §
Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung hat, sie sei nicht verpflichtet, den über ihr Grundstück verlaufenden Weg der Allgemeinheit, insbesondere als Wanderweg, nutzbar bzw. zugänglich zu machen.
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