OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2020
7 D 34/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;

Antrag eines Grundstückseigentümers gegen einen Bebauungsplan mit einer an sein Grundstück grenzenden

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 7 D 34/18.NE

DRsp Nr. 2021/3218

Antrag eines Grundstückseigentümers gegen einen Bebauungsplan mit einer an sein Grundstück grenzenden

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. ... "Gartenhallenbad".

Der Antragsteller ist Miteigentümer des außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks Gemarkung X., Flur 23, Flurstück ... mit der postalischen Anschrift F. Straße ... in X.. Das Grundstück grenzt unmittelbar an eine mit dem Bebauungsplan festgesetzte Straßenverkehrsfläche. Es ist mit einem vom Antragsteller bewohnten Einfamilienhaus bebaut.