VGH Bayern - Beschluss vom 23.05.2018
1 NE 18.721
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 7;

Antrag eines Nachbarn auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans aufgrund behaupteter planbedingter Verkehrszunahme; Vorliegen einer Antragsbefugnis

VGH Bayern, Beschluss vom 23.05.2018 - Aktenzeichen 1 NE 18.721

DRsp Nr. 2018/8705

Antrag eines Nachbarn auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans aufgrund behaupteter planbedingter Verkehrszunahme; Vorliegen einer Antragsbefugnis

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "I. ...", den die Antragsgegnerin am 27. Juli 2017 beschlossen und am 20. Oktober 2017 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan). Die Planung steht im Zusammenhang mit zwei weiteren Bebauungsplänen - der 2. Änderung des Bebauungsplans "Entlastungs Straße T. ...", die nördlich des angegriffenen Bebauungsplans einen neu zu schaffenden Kreisverkehr auf der "Entlastungs Straße T." vorsieht sowie dem Bebauungsplan der (benachbarten) Gemeinde P. Gegenstand der angefochtenen sowie der südlich daran anschließenden Planung der Gemeinde P. ist die Schaffung von Gewerbegebieten, mit denen insbesondere der starken Nachfrage an gewerblichen Bauflächen für ortsansässige Betriebe bei der Antragsgegnerin und der Gemeinde P. Rechnung getragen werden soll. Beide Gemeinden haben dazu zuvor Standortgutachten zu Gewerbebauflächen eingeholt.