VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.10.2020
11 S 1812/20
Normen:
AufenthG § 35 Abs. 1; AufenthG § 35 Abs. 2; AufenthG § 35 Abs. 3; VwGO § 123;
Fundstellen:
DÖV 2021, 135
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 863/20

Antrag eines Vietnamesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Rückholung ins Bundesgebiet nach erfolgter Abschiebung; Ermessensspielraum der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 11 S 1812/20

DRsp Nr. 2020/16533

Antrag eines Vietnamesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Rückholung ins Bundesgebiet nach erfolgter Abschiebung; Ermessensspielraum der Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

1. Nur bei Ausländern, die sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG erfüllen, ist der Ausländerbehörde im Falle des Bestehens von Versagungsgründen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Ermessen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnet.2. Sowohl in Fällen, in denen ein Rechtsschutz suchender Ausländer die vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung begehrt, als auch dann, wenn es ihm nach einer bereits durchgeführten Abschiebung um seine Rückholung ins Bundesgebiet geht, ist der Streitwert des Eilrechtsschutzbegehrens mit dem halben Auffangwert zu bemessen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2020 - 9 K 863/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 35 Abs. 1; AufenthG § 35 Abs. 2; AufenthG § 35 Abs. 3; VwGO § 123;

Gründe