VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.11.2020
1 S 581/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; DSchG BW § 8 Abs. 1; DSchG BW § 2;
Fundstellen:
DÖV 2021, 318
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5645/15

Antrag eines Wohnungseigentümers eines denkmalgeschützten Hauses auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit von Arbeiten am Flachdach über seiner Dachgeschosswohnung, hilfsweise Erteilung einer Baugenehmigung; Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung; Vergleichsfälle in näherem Umfeld des denkmalgeschützten Gebäudes als Maßstab für eine Feststellung der Ungleichbehandlung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 1 S 581/18

DRsp Nr. 2021/815

Antrag eines Wohnungseigentümers eines denkmalgeschützten Hauses auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit von Arbeiten am Flachdach über seiner Dachgeschosswohnung, hilfsweise Erteilung einer Baugenehmigung; Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung; Vergleichsfälle in näherem Umfeld des denkmalgeschützten Gebäudes als Maßstab für eine Feststellung der Ungleichbehandlung

Die Versagung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Genehmigungsbehörde ohne erkennbaren Grund ihr Ermessen unterschiedlich, systemwidrig oder planlos ausübt, nicht hingegen, wenn für ein unterschiedliches Vorgehen sachliche Gründe vorliegen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung kann daher nur bestehen, wenn es in vergleichbaren Fällen eine Genehmigungspraxis der Genehmigungsbehörde gibt, die diese auch beizubehalten beabsichtigt. Für einen solchen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG können nur Vergleichsfälle in Betracht kommen, die sich im näheren Umfeld des denkmalgeschützten Gebäudes befinden, für das eine Genehmigung begehrt wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. April 2017 - 1 K 5645/15 - wird zurückgewiesen.