OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.01.2018
7 D 87/15.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Antragsbefugnis bzgl. Darlegen der eigenen Verletzung des Abwägungsgebots; Änderung des Bebauungsplans zur Schaffung der Voraussetzungen zur Genehmigung einer Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 7 D 87/15.NE

DRsp Nr. 2018/2332

Antragsbefugnis bzgl. Darlegen der eigenen Verletzung des Abwägungsgebots; Änderung des Bebauungsplans zur Schaffung der Voraussetzungen zur Genehmigung einer Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge

Die von einer Unterkunft für Flüchtlinge ausgehenden Immissionen sind nur insoweit in die Abwägung des baurechtlichen Plangebers einzubeziehen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung, sondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles möglicherweise von Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand