OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.05.2018
10 A 4.14
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 35 Abs. 6 S. 1;

Antragsbefugnis des Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes für einen Normenkontrollantrag bzgl. einer Außenbereichssatzung; Ordnungsgemäße Festsetzungen für ein Nachbargrundstück

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 10 A 4.14

DRsp Nr. 2018/14023

Antragsbefugnis des Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes für einen Normenkontrollantrag bzgl. einer Außenbereichssatzung; Ordnungsgemäße Festsetzungen für ein Nachbargrundstück

1. Zur Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag eines Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes gegen eine Außenbereichssatzung, mit der er sich gegen die Festsetzung für ein benachbartes Grundstück wendet.2. Bei der Entscheidung darüber, ob durch eine Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmte öffentliche Belange im Interesse der Verwirklichung eines Wohnzwecken dienenden Vorhabens zurückgestellt werden sollen, sind private Belange von Eigentümern benachbarter Grundstücke im Außenbereich, die zu nicht privilegierten Wohnzwecken genutzt werden und in den Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots fallen, regelmäßig nicht in die Abwägung einzustellen. Sie können nicht die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung begründen. Orientierungssätze: vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2015 - 7 D 94/13.NE -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. August 2017 - 2 N 14.1850 -, juris

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.