OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.02.2009
VII-Verg 65/08
Normen:
GWB § 99 Abs. 1; GWB § 99 Abs. 3; VgV § 3 Abs. 1; VgV § 13 S. 6; GWB § 97 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Arnsberg, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VK 24/08

Antragsbefugnis des früheren Auftragnehmers nach Kündigung des Auftrages hinsichtlich der vergebenen Restarbeiten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2009 - Aktenzeichen VII-Verg 65/08

DRsp Nr. 2009/24483

Antragsbefugnis des früheren Auftragnehmers nach Kündigung des Auftrages hinsichtlich der vergebenen Restarbeiten

1. Ist der Auftragnehmer beanstandungsfrei als ungeeignet angesehen worden, noch ausstehende Leistungen ordnungsgemäß auszuführen, so ist es ihm versagt, sich in einem Vergabenachprüfungsverfahren wegen der Vergabe der Restarbeiten auf § 13 S. 6 VgV zu berufen. 2. Im Rahmen der Ausführung von Abbrucharbeiten kann die Ungeeignetheit des Auftragnehmers darauf gestützt werden, dass er entgegen den vertraglichen Arbeiten die bei den Abbrucharbeiten anfallenden Stoffe nicht getrennt hat.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 28. Oktober 2008 (VK 24/08) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 99 Abs. 1; GWB § 99 Abs. 3; VgV § 3 Abs. 1; VgV § 13 S. 6; GWB § 97 Abs. 4;

Gründe: