Antragsbefugnis des Umlegungsausschusses; Verlegung einer stark befahrenen Durchgangsstraße an den Rand des Sanierungsgebiets im Wege der Umlegung
BGH, Urteil vom 13.12.1990 - Aktenzeichen III ZR 240/89
DRsp Nr. 1996/8352
Antragsbefugnis des Umlegungsausschusses; Verlegung einer stark befahrenen Durchgangsstraße an den Rand des Sanierungsgebiets im Wege der Umlegung
»a) Zur Antragsbefugnis des Umlegungsausschusses im gerichtlichen Verfahren.b) Soll im Zuge einer Innenstadtsanierung nach förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes eine stark befahrene Durchgangsstraße (Bundesstraße) aus dem Kernbereich an den Rand des Sanierungsgebietes verlegt werden, so können die dadurch veranlaßten Maßnahmen der Bodenordnung, auch zur Erlangung der benötigten Verkehrsflächen, grundsätzlich im Wege der Umlegung erfolgen.«