OVG Niedersachsen - Urteil vom 10.07.2018
1 KN 158/16
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Antragsbefugnis des Veräußerers eines planbetroffenen Grundstücks für die Anfechtung einer Änderung des Bebauungsplans; Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft im Normenkontrollverfahren

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 1 KN 158/16

DRsp Nr. 2019/9679

Antragsbefugnis des Veräußerers eines planbetroffenen Grundstücks für die Anfechtung einer Änderung des Bebauungsplans; Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft im Normenkontrollverfahren

Das Interesse des Veräußerers eines von Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffenen Grundstücks, etwaige kaufrechtliche Gewährleistungspflichten erfüllen zu können, ist nicht abwägungserheblich. Eine gewillkürte Prozessstandschaft im Normenkontrollverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erst nach Ablauf der Normenkontrollantragsfrist erklärt wird.

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 "G. straße/H. Straße" der Antragsgegnerin, da sie meint, der Plan stehe der Erteilung einer Baugenehmigung für ein von ihr errichtetes, inzwischen an Dritte veräußertes Wohnhaus entgegen.