Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 "G. straße/H. Straße" der Antragsgegnerin, da sie meint, der Plan stehe der Erteilung einer Baugenehmigung für ein von ihr errichtetes, inzwischen an Dritte veräußertes Wohnhaus entgegen.
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