OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.1992
10 C 12780/90.OVG
Normen:
ROG § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 ; LPlG §§ 11 Abs. 2, 1 Satz 1, 7;

Antragsbefugnis einer Gemeinde in Normenkontrollverfahren; Gebot interkommunaler Rücksichtnahme

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1992 - Aktenzeichen 10 C 12780/90.OVG

DRsp Nr. 1997/7426

Antragsbefugnis einer Gemeinde in Normenkontrollverfahren; Gebot interkommunaler Rücksichtnahme

»1. Eine Verpflichtung einer Gemeinde, bei ihrer Bauleitplanung auf den Status der Nachbargemeinde als zentraler Ort Rücksicht zu nehmen, setzt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG voraus, daß sie bei der Erstellung des Landesentwicklungsprogramms angehört wurde. 2. Da eine solche bundesrechtlich gebotene Anhörung nach rheinland-pfälzischem Recht nicht vorgesehen und auch bei der Erstellung des Landesentwicklungsprogramms nicht erfolgt ist, können sich aus der Ausweisung eines zentralen Ortes keine Anpassungspflichten für die umliegenden Gemeinden ergeben. (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung)«

Normenkette:

ROG § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 ; LPlG §§ 11 Abs. 2, 1 Satz 1, 7;

Tatbestand: