BVerwG vom 15.03.1989
4 NB 10.88
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BayLplG (Landesplanungsgesetz Bayern) Art. 17; ROG § 4 Abs. 5; ROG § 5 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 7;
Fundstellen:
BVerwGE 81, 307
BauR 1989, 573
BayVBl 1989, 602
BRS 49 Nr. 39
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 38
DÖV 1989, 858
DRsp V(556)223c
DVBl 1989, 662
NVwZ 1989, 654
RdL 1989, 15
UPR 1989, 340
ZfBR 1989, 272
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 04.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 87.01982

Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift; Regionalplan

BVerwG, vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 4 NB 10.88

DRsp Nr. 1992/5191

Antragsbefugnis einer Gemeinde zur Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift; Regionalplan

1. Eine Gemeinde kann die Prüfung der Gültigkeit einer von ihr zwar nicht erlassenen, aber in ihrem Gebiet geltenden Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO stets beantragen, wenn sie die Vorschrift als Behörde zu beachten hat. Ihre Antragsbefugnis ist nicht davon abhängig, daß die zu beachtende Rechtsvorschrift die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt. 2. Für einen Antrag der Gemeinde auf Prüfung der Gültigkeit von Festlegungen in einem ihr Gebiet umfassenden Regionalplan besteht - sofern die Festlegungen als Rechtsvorschriften ergangen sind - im Hinblick auf die Beachtens- und Anpassungsgebote nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 ROG sowie § 1 Abs. 4 BauGB ein Rechtschutzinteresse.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4; BayLplG (Landesplanungsgesetz Bayern) Art. 17; ROG § 4 Abs. 5; ROG § 5 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 7;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat im Normenkontrollverfahren ohne Erfolg die Bestimmung einer Vorrangfläche für den Kies- und Sandabbau auf ihrem Gebiet in einem Regionalplan der Region München angegriffen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: