VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 24.09.1999
5 S 2519/98
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; GO (Gemeindeordnung Baden Württemberg) § 70; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2000, 613
ZfBR 2000, 143

Antragsbefugnis eines Anliegers im Normenkontrollverfahren;Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 24.09.1999 - Aktenzeichen 5 S 2519/98

DRsp Nr. 2000/5519

Antragsbefugnis eines Anliegers im Normenkontrollverfahren;Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans

1. Zur Bejahung der Antragsbefugnis des Anwohners einer außerhalb des Plangebiets verlaufenden (Anlieger-) Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr eines Neubaugebiets mit ca. 240 Wohneinheiten aufnehmen soll. 2. Für das rechtmäßige Zustandekommen eines Bebauungsplans ist nur die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte erforderlich (hier: Anhörung des Ortschaftsrates nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GO), nicht auch die in einem Eingemeindungsvertrag vorgesehene Einschaltung eines Vermittlungsausschusses bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Ortschaftsrat und dem Gemeinderat.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; GO (Gemeindeordnung Baden Württemberg) § 70; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Fünfzig Morgen" der Antragsgegnerin vom 20.01.1998/23.06.1998.

Das ca. 11,5 ha große Plangebiet liegt im Stadtteil Hohenwettersbach der Antragsgegnerin an einem nach Süden und Westen um ca. 10% geneigten Hang. Es grenzt im Norden an die Bebauung des Gebiets "Rehbuckel I", im Westen an die Straße "Alter Weinberg", jenseits der sich eine öffentliche Grünfläche befindet, sowie im Süden und im Osten an landwirtschaftlich genutztes, durch Obstbaumgruppen gegliedertes Gelände.