OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2011
1 C 11128/10.OVG
Normen:
BBergG § 52 Abs. 1 S. 1; BBergG § 71; BauGB § 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 35; BauGB § 4a Abs. 3; BauGB § 9; VwGO § 47 Abs. 2;

Antragsbefugnis eines Bergbauunternehmens (Tontagebau) gegen einen teilweise angrenzenden Bebauungsplan zur Ausweisung eines Sondergebiet Naherholung; Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für die Unwirksamkeitserklärung eines eine künftige Wohnbauentwicklungsfläche ausweisenden Bebauungsplans

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 1 C 11128/10.OVG

DRsp Nr. 2011/8713

Antragsbefugnis eines Bergbauunternehmens (Tontagebau) gegen einen teilweise angrenzenden Bebauungsplan zur Ausweisung eines "Sondergebiet Naherholung"; Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für die Unwirksamkeitserklärung eines eine "künftige Wohnbauentwicklungsfläche" ausweisenden Bebauungsplans

1. Zur Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eines Bergbauunternehmens (Tontagebau) gegen einen teilweise angrenzenden Bebauungsplan zur Ausweisung eines "Sondergebiets Naherholung".2. Zu den Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis für die Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans, welcher eine "künftige Wohnbauentwicklungsfläche" ausweist.

Tenor

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBergG § 52 Abs. 1 S. 1; BBergG § 71; BauGB § 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 35; BauGB § 4a Abs. 3; BauGB § 9; VwGO § 47 Abs. 2;

Tatbestand