OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2020
7 D 75/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauO NRW a.F. § 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Antragsbefugnis eines Drittbetroffenen wegen Verletzung des Abwägungsgebots i.R.d. Errichtung von 64 Wohnungseinheiten vorrangig in Form von Einzelhäusern und Doppelhäusern; Verschattung des rückwärtigen Grundstücks durch die Planung eines grenznahen Gebäudekörpers hinsichtlich Einhaltung der Abstandsflächen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 7 D 75/17.NE

DRsp Nr. 2020/6427

Antragsbefugnis eines Drittbetroffenen wegen Verletzung des Abwägungsgebots i.R.d. Errichtung von 64 Wohnungseinheiten vorrangig in Form von Einzelhäusern und Doppelhäusern; Verschattung des rückwärtigen Grundstücks durch die Planung eines grenznahen Gebäudekörpers hinsichtlich Einhaltung der Abstandsflächen

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauO NRW a.F. § 6; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Ap 162n - U.-straße - der Antragsgegnerin.

Die Antragsteller sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks U.-straße ... in E., das in südwestlicher Richtung an das Plangebiet angrenzt.