OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.11.2013
VII-Verg 20/13
Normen:
GWB § 97 Abs. 5; SektVO § 19 Abs. 3; GWB § 107 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 749
Vorinstanzen:
BKartA, vom 19.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-54/13

Antragsbefugnis eines einzelnen Mitgliedes einer Bietergemeinschaft im VergabenachprüfungsverfahrenHerstellung der VergabereifeBindung des Auftraggebers an die veröffentlichten Vergabekriterien

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2013 - Aktenzeichen VII-Verg 20/13

DRsp Nr. 2013/24922

Antragsbefugnis eines einzelnen Mitgliedes einer Bietergemeinschaft im Vergabenachprüfungsverfahren Herstellung der Vergabereife Bindung des Auftraggebers an die veröffentlichten Vergabekriterien

1. Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft ist antragsbefugt, wenn die Bietergemeinschaft ihm eine unbeschränkte Vertretungsmacht erteilt hat.2. Vergabereife ist vom Auftraggeber in jedem Vergabeverfahren vor der Ausschreibung herzustellen, gleichviel, welchem Rechtsregime das Verfahren unterliegt (hier Sektorenauftragsvergabe).3. Zur Vergabereife zählen eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung, aber auch, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen fristgemäßen Beginn der Ausführung vom Auftraggeber geschaffen worden sind (hier: sofort vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss).4. Der Auftraggeber ist befugt, das Vergabeverfahren bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, erst recht eines Aufhebungsgrundes, in einen früheren Stand zurückzuversetzen, sofern er dabei transparent und diskriminierungsfrei vorgeht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.9.2006 - X ZB 14/06).5. Auch im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 SektVO können Erklärungen oder Nachweise vom Auftraggeber nur nachgefordert werden, wenn sie körperlich nicht vorgelegt worden sind (oder allenfalls Wirksamkeitsmängel vorliegen).