OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 16.11.2018
1 MR 3/18
Normen:
WHG § 76 Abs. 2; WHG § 77 S. 1-2; WHG § 78 Abs. 1 Nr. 1; WHG § 78 Abs. 2; LWG SH § 57 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5 und Nr. 8a und Nr. 8c und Nr. 11 -12; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c);

Antragsbefugnis eines Plannachbars bei der Möglichkeit der nachteiligen Veränderung der Hochwasserlage auf dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Grundstücken im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans; Geltung der Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete; Erhaltungsgebot als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot bzw. als Planungsleitsatz

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 1 MR 3/18

DRsp Nr. 2019/1006

Antragsbefugnis eines Plannachbars bei der Möglichkeit der nachteiligen Veränderung der Hochwasserlage auf dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Grundstücken im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans; Geltung der Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete; Erhaltungsgebot als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot bzw. als Planungsleitsatz

1. Ein Plannachbar ist antragsbefugt, wenn nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans die Hochwasserlage auf dem Plangebiet unmittelbar benachbarten Grundstücken nachteilig verändern könnte.2. Werden die Grundstücke des Plannachbarn infolge des Bebauungsplans voraussichtlich keiner unzumutbaren Überschwemmungsgefahr ausgesetzt, fehlt ein - eine einstweilige Anordnung rechtfertigender - "schwerer Nachteil".3. Ein Verstoß des Bebauungsplans gegen § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG scheidet aus, wenn ein Überschwemmungsgebiet nach § 76 Abs. 2 WHG durch Rechtsverordnung weder festgesetzt noch vorläufig gesichert ist.