Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen textliche Festsetzungen des Bebauungsplans "Ortsmitte Ü...", der am 28.4.2016 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen wurde. Der Satzungsbeschluss wurde am 6.5.2016 in dem Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Ü... veröffentlicht. Nach Feststellung eines Ausfertigungsfehlers wurde der Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB am 28.3.2017 erneut ausgefertigt und am 6.4.2017 mit dem Hinweis im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Ü... bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan "Ortsmitte Ü..." mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 6.5.2016 in Kraft tritt.
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