OVG Saarland - Beschluss vom 22.05.2018
2 C 427/17
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2a; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 1;

Antragsbefugnis eines zugelassenen Automatenaufstellers bei Rechtsverletzung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Ortsmitte Überherrn (hier: Ausschluss von Geldspielgeräten im Plangebiet); Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen hinsichtlich Verhinderung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten innerhalb des Gebiets

OVG Saarland, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen 2 C 427/17

DRsp Nr. 2018/6714

Antragsbefugnis eines zugelassenen Automatenaufstellers bei Rechtsverletzung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans "Ortsmitte Überherrn" (hier: Ausschluss von Geldspielgeräten im Plangebiet); Abwägung von öffentlichen und privaten Belangen hinsichtlich Verhinderung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten innerhalb des Gebiets

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 2a; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen textliche Festsetzungen des Bebauungsplans "Ortsmitte Ü...", der am 28.4.2016 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen wurde. Der Satzungsbeschluss wurde am 6.5.2016 in dem Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Ü... veröffentlicht. Nach Feststellung eines Ausfertigungsfehlers wurde der Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB am 28.3.2017 erneut ausgefertigt und am 6.4.2017 mit dem Hinweis im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Ü... bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan "Ortsmitte Ü..." mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 6.5.2016 in Kraft tritt.