Antragsbefugnis für den Normenkontrollantrag eines Bergwerkseigentümers gegen die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Bergbau im Flächennutzungsplan; Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen; Abbau von Gips als Rohstoffgewinnung im Außenbereich
OVG Thüringen, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 1 N 1287/10
DRsp Nr. 2016/12521
Antragsbefugnis für den Normenkontrollantrag eines Bergwerkseigentümers gegen die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Bergbau im Flächennutzungsplan; Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen; Abbau von Gips als Rohstoffgewinnung im Außenbereich
1. Möglicher Gegenstand eines Normenkontrollantrags nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwO kann allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen zugleich die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen (wie BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -).2. Für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist entscheidend, ob der Betroffene darlegen kann, dass ihm durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen in dem angegriffenen Flächennutzungsplan eine bis dahin planungsrechtlich gegebene Nutzungsmöglichkeit an anderer Stelle genommen wird (hier verneint).Orientierungssätze:Zur Antragsbefugnis für den Normenkontrollantrag eines Bergwerkseigentümers gegen die Ausweisung von Konzentrationsflächen für Bergbau im Flächennutzungsplan
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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