Antragsbefugnis; Grenzwerte; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; TA Lärm; Unterscheidbarkeit; Verkehrslärm; Verkehrslärmbelastung; Normenkontrollantragsbefugnis; Abwägungserheblichkeit von planbedingtem Neuverkehr
OVG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 1 KN 105/21
DRsp Nr. 2023/7614
Antragsbefugnis; Grenzwerte; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; TA Lärm; Unterscheidbarkeit; Verkehrslärm; Verkehrslärmbelastung; Normenkontrollantragsbefugnis; Abwägungserheblichkeit von planbedingtem Neuverkehr
1. Das Interesse, von Zu- und Abfahrtsverkehr aus einem in räumlicher Nähe liegenden Plangebiet verschont zu bleiben, kann einen abwägungserheblichen Belang darstellen und die Normenkontrollantragsbefugnis begründen, wenn sich der Verkehr quantitativ oder qualitativ vom vorhandenen Verkehr unterscheidet, d.h. erkennbar als Quell- oder Zielverkehr in Erscheinung tritt.2. Ein planbedingter Neuverkehr ist quantitativ unterscheidbar, wenn optisch oder akustisch wahrnehmbar mehr Verkehr entsteht.3. Planbedingter Neuverkehr ist - unabhängig von einer messbaren Erhöhung der Lärmbelastung - insbesondere dann qualitativ unterscheidbar, wenn erstmals oder deutlich vermehrt Verkehr in bislang ruhigen Tages- und Nachtstunden auftritt, erstmals oder deutlich vermehrt Verkehr eines bestimmten Fahrzeugtyps (etwa Lkw-Verkehr in einem Gebiet, das bislang allein durch Pkw-Verkehr geprägt war) entsteht oder erstmals Verkehr, der spezifisch mit einer besonderen Verkehrssituation verbundenen Verkehrslärm erzeugt (z.B. Abbiegeverkehr), hervorgerufen wird.
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