BVerwG - Beschluß vom 16.08.1989
4 NB 27.88
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BBauG § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 42
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Beschluß vom 26.05.1988 - 6 C 29/86,

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren [hier: gegen einen Bebauungsplan]; Begriff des Nachteils

BVerwG, Beschluß vom 16.08.1989 - Aktenzeichen 4 NB 27.88

DRsp Nr. 2009/19885

Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren [hier: gegen einen Bebauungsplan]; Begriff des "Nachteils"

1. Jedes negative Betroffensein in einem Interesse, das zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, kann einen die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Nachteil bedeuten, wobei sich die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen im Bauplanungsrecht nicht auf subjektive öffentliche Rechte oder verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter beschränken. 2. Stets muß es sich aber um private, d.h. eigene Interessen des Antragstellers handeln. Das negative Betroffensein in einem allgemeinen (ideellen) Interesse - mag es auch ein legales oder sogar hochwertiges sein - ist für sich allein nicht ausreichend, um einen die Antragsbefugnis auslösenden Nachteil zu bejahen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BBauG § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO verpflichtet gewesen wäre, die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.