VG München, vom 06.02.1973 - Vorinstanzaktenzeichen M 9090/72
VGH Bayern, vom 01.08.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 76 II 73
Antragsrecht des Teilungskäufers; Gebot der Offenlegung
BVerwG, Urteil vom 07.10.1977 - Aktenzeichen IV C 69.75
DRsp Nr. 2009/19955
Antragsrecht des Teilungskäufers; Gebot der Offenlegung
1. In Fällen des sogenannten Teilungskaufes ist der Käufer bei einer bereits vorliegenden Teilungserklärung des Eigentümers berechtigt, das bodenverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren durch einen eigenen Antrag einzuleiten (im Anschluß an das Urteil vom 9. April 1976 - BVerwG IV C 75.75 - Buchholz 406.11 BBauG § 19 Nr. 35).2. Bei einer Grundstücksteilung ist im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG eine Bebauung nur dann bezweckt, wenn erstens die künftige Bebauung gewollt und dies (auch) dem Eigentümer zuzurechnen ist, wenn zweitens die Durchführbarkeit dieser Bauabsicht nach dem Willen des Eigentümers Gegenstand der Prüfung im Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren sein soll und wenn drittens das eine wie das andere in einem dem Gebot eindeutiger Offenlegung genügenden Sinne zweifelsfrei ist (im Anschluß an die Urteile vom 9. April 1976 a.a.O. und vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 28.75 - Buchholz 406.11 BBauG § 19 Nr. 38).3. Die aus einer Vertragsurkunde ersichtlichen Belehrungen durch den amtierenden Notar lassen in aller Regel keine verläßlichen Schlüsse auf das vom Eigentümer Gewollte zu.