OLG Brandenburg - Urteil vom 26.02.2020
11 U 102/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; BRAO § 49b Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 352/14

Anwaltliche Mitwirkung an einer Selbstauskunft gegenüber einer Sparkasse

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 11 U 102/17

DRsp Nr. 2020/4551

Anwaltliche Mitwirkung an einer Selbstauskunft gegenüber einer Sparkasse

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.06.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 352/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittel verurteilt, ihm € 2.475,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28.09.2014 zu zahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger 63 % und der Beklagten 37 % zur Last.

III. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung, soweit diese aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; BRAO § 49b Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

(Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 ZPO.)

II.