OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.11.2023
5 LA 7/23
Normen:
VwGO § 55a Abs. 5 S. 2; VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 158/20

Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA); Zurechnung des Verschuldens eines Bevollmächtigten

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 5 LA 7/23

DRsp Nr. 2023/15225

Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA); Zurechnung des Verschuldens eines Bevollmächtigten

Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) beinhalten eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung; diese erfordert zunächst die Kontrolle, ob die automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichterin - vom 26. Januar 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 26. Januar 2023 - 6 A 158/20 - für das gesamte Verfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 55a Abs. 5 S. 2; VwGO § 60 Abs. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe