OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.05.2020
8 W 154/20
Normen:
ZPO 890 Abs. 2; RVG 19 Abs. 2 Nr. 5; RVG 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG VV Nr. 3009;
Fundstellen:
MDR 2020, 1278
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 69/16

Anwaltsgebühren für die Tätigkeit betreffend einen Antrag auf Erlass einer Strafandrohung nach Abschluss eines Prozessvergleichs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 8 W 154/20

DRsp Nr. 2020/10538

Anwaltsgebühren für die Tätigkeit betreffend einen Antrag auf Erlass einer Strafandrohung nach Abschluss eines Prozessvergleichs

Die nach Abschluss eines Prozessvergleichs im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass einer Strafan-drohung stehende anwaltliche Tätigkeit löst eine Vollstreckungsgebühr gemäß RVG VV Nr. 3309 aus, die nicht durch die im Hauptsacheprozess verdiente Verfahrensgebühr gemäß RVG VV Nr. 3100 abgegolten ist.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2019 - 40 O 69/16 - abgeändert.

1.1. Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 - 40 O 69/16 - sind von der Antragsgegnerin zu 1 und dem Antragsgegner zu 2 an die Antragstellerin jeweils zu erstatten:

394,00 €

nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 11.03.2019.

2.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO 890 Abs. 2; RVG 19 Abs. 2 Nr. 5; RVG 18 Abs. 1 Nr. 1; RVG VV Nr. 3009;

Gründe

I.