BGH - Beschluss vom 06.11.2017
IX ZR 57/17
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 101/15
OLG Stuttgart, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 123/16

Anwaltszwang für das Verfahren der Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen IX ZR 57/17

DRsp Nr. 2017/17570

Anwaltszwang für das Verfahren der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 78b;

Gründe

Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 hat der Senat den Antrag des durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertretenen Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Die Anwälte haben daraufhin die Niederlegung des Mandats angezeigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der bis zum 28. September 2017 verlängerten Frist begründet worden war. Die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO kam nicht in Betracht, weil der Beklagte trotz Hinweises nicht dargelegt hatte, dass er die Niederlegung des Mandats nicht zu vertreten hatte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 128/16, ZInsO 2017, 442 Rn. 1 mwN).