BVerwG - Beschluss vom 26.01.2009
4 BN 27.08
Normen:
BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; BauGB § 214 Abs. 4; BauGB § 244 Abs. 1; BauGB § 244 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 38
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2753/06

Anwendbares Recht bei vor der Rechtsänderung begonnenen Planaufstellungsverfahren; Abschluss des Planaufstellungsverfahrens; Rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans

BVerwG, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 4 BN 27.08

DRsp Nr. 2009/18752

Anwendbares Recht bei vor der Rechtsänderung begonnenen Planaufstellungsverfahren; Abschluss des Planaufstellungsverfahrens; Rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplans

1. § 244 Abs. 1 BauGB bestimmt, dass Verfahren, die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, d.h. nach den Vorschriften des BauGB in der ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung, zu Ende geführt werden. Abweichend davon finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 244 Abs. 2 BauGB). 2. a) Abgeschlossen ist das Verfahren, wenn die Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und ihn gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht hat. Der Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntmachung ist auch dann maßgebend, wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird.